Statuten der VÖHT

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Vereinigung Österreichischer Hundeverhaltenstrainer/Innen” (VÖHT). Der Sitz ist in 5162 Obertrum am See, der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und im Rahmen der Aufnahme von assoziierten Mitgliedern innerhalb der EU-Mitgliederstaaten.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Die VÖHT erstrebt die Förderung und Verbreitung von artgerechtem, gewaltfreiem Umgang mit Hunden und von positiven Erziehungsmethoden für Hunde.

  1. Zusammenschluss aller Hundetrainer/Innen- und Verhaltensberater/Innen, die ausschließlich mit modernen und gewaltfreien Methoden arbeiten, sich laufend weiterbilden und gemäß dem unterzeichneten VÖHT-Ehrenkodex arbeiten.
  2. Förderung von Fortbildungen für die Vereinsmitglieder der VÖHT.
  3. Aufklärung der HundehalterInnen über artgerechte Haltung des Hundes und positive Erziehungsmethoden.
  4. Beratung und Erfahrungsaustausch der Mitglieder über Hundeverhalten und -erziehung sowie über allgemeine kynologische Themen. Basis der Zusammenarbeit ist kollegialer und offener Umgang der VÖHT Mitglieder miteinander.
  5. Öffentlichkeitsarbeit zum positiven Umgang mit Hunden und beratende Tätigkeit für Behörden und Institutionen rund um kynologische Themen.
  6. Erarbeitung und Schaffung von Grundlagen für das Berufsbild des Hundetrainers, Hundeerziehers und Verhaltensberaters.
  7. Die VÖHT strebt die öffentliche Anerkennung der VÖHT-Mitglieder an.
  8. Der Verein erstrebt aus seiner Tätigkeit keinen Gewinn. Die VÖHT ist selbstlos tätig, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Mitglieder dürfen den Betrag von EUR 250,- pro Jahr nicht überschreiten.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    • gesellige Zusammenkünfte
    • Erfahrungsaustausch der Mitglieder
    • Diskussionsveranstaltungen
    • Vorträge
    • Fortbildungsveranstaltungen
    • Tagungen/Messen
    • Herausgabe von Mitteilungsblätter, Fachartikeln sowie die Herausgabe und Förderung wissenschaftlicher Publikationen.
    • Produktion und Verkauf von Promotionsartikeln.
    • Erstellung und Betreibung einer vereinseigenen Webseite sowie elektronischen Medien aller Art.
    • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen. 
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeträge: Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und  dessen Fälligkeit werden von der Generalversammlung bestimmt.
    • Erträge aus der Organisation und/oder Durchführung von kynologischen Veranstaltungen. 
    • Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
    • Erträge aus internen Fortbildungen
    • Einnahmen aus Werbung und Sponsoren
    • Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
    • Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte)
    • Verzicht auf zustehende Honorare oder Spesenersätze
    • Einnahmen aus erbrachten Leistungen für Dritte

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Vollmitglieder
    sind HundetrainerInnen und VerhaltensberaterInnen mit Wohnsitz in Österreich, die alle VÖHT Aufnahmekriterien erfüllen.
  2. Assoziierte Mitglieder
    sind HundetrainerInnen und VerhaltensberaterInnen mit Wohnsitz außerhalb von Österreich (EU-Mitgliedsstaaten). Diese können bei der VÖHT einen Antrag auf Mitgliedschaft als assoziiertes Mitglied stellen. Die Aufnahmekriterien, Rechte und Pflichten sind identisch mit denen der Vollmitglieder außer dem aktiven und passiven Stimmrecht.
  3. Geförderte Mitglieder
    sind Personen mit abgeschlossener kynologischer Ausbildung nach den jeweils gültigen Aufnahmekriterien, jedoch mit geringer praktischer Erfahrung, die durch Mentoren (Vollmitglieder) in ihrer weiteren Entwicklung unterstützt werden. Geförderte Mitglieder haben ein passives Stimmrecht.
  4. Unterstützende Mitglieder
    sind jene Mitglieder, die die Interessen und Vereinsziele durch Beitritt unterstützen möchten. Unterstützende Mitglieder haben kein aktives oder passives Stimmrecht.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede physische Person werden, welche den derzeit gültigen VÖHT Aufnahmekriterien entspricht.
  2. Die VÖHT Aufnahmekriterien: 

    Einsendung des vollständigen Antrages inklusive Bezahlung der Bearbeitungsgebühr an den Vorstand der VÖHT nach den jeweils gültigen Aufnahmekriterien.

  3. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme in die VÖHT. 

  4. Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann interne Funktionen, Kriterien und Abläufe, welche nicht näher in den Statuten erläutert sind, regeln. Diese Geschäftsordnung kann per Vorstandsbeschluss jederzeit geändert werden. Änderungen sind den Mitgliedern durch einfachen E-Maildurchlauf zur Kenntnis zu bringen. Einsprüche können dann bei der nächsten (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung in die Tagesordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Ableben des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein

ad. 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt muss bis spätestens 31.10. in schriftlicher Form erfolgen und ist mit Ablauf des gleichen Kalenderjahres gültig.

ad. 3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

ad. 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder die Vereinsstatuten
  • Verstoß gegen den Ehrenkodex
  • das Mitglied übt den Beruf des/der HundeverhaltenstrainerIn nicht weiter aus

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder Emails bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist vereinsintern die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Berufung an das Schiedsgericht hat innerhalb von 4 Wochen ab dem Tag des Ausschlusses zu erfolgen.

 

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelangt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelangt, so hat sie der Vorstand auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu setzen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft sich das Mitglied sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den Vollmitgliedern zu, geförderte Mitglieder haben ein passives Wahlrecht.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sich an den Ehrenkodex zu halten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Nachweis der vorgeschriebenen Weiterbildung im Ausmaß von 18 vollen Stunden pro Jahr (entspricht drei Seminartagen) ist von jedem Mitglied bis spätestens 31.10. des Folgejahres zu erbringen.
  3. Die durch Unterschrift der Beitrittserklärung angenommenen Pflichten sind für alle Mitglieder bindend.
  4. Jedes Mitglied hat ein Anrecht auf kostenlose Veröffentlichung seines Namens mit Kontaktadresse und Weblink in Bezug auf seine Tätigkeit als HundetrainerIn bzw. VerhaltensberaterIn auf der VÖHT Webseite. Der Weblink wird nur bei Gegenverlinkung der VÖHT online gestellt.
  5. Vollmitglieder, assoziierte und geförderte Mitglieder haben die Berechtigung, das Vereinslogo in ihrer Selbstdarstellung zu nützen.
  6. Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter. Eine Vergütung für die im Vereinsinteresse geleistete Arbeit erfolgt pro Mitglied bis zu einem Limit von höchstens EUR 250,- pro Jahr. Für tatsächliche Auslagen können in einem vom Vorstand festzulegenden Rahmen Ausgaben von AmtsinhaberInnen und FunktionsträgerInnen in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit erstattet werden. Erstattungswürdig sind u. a. Werbemittel und Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Wartung der VÖHT Webseite.
  7. Jedes Mitglied ist verpflichtet jede Änderung der bei der Anmeldung angegebenen Adresse, Telefonnummer oder Email-Adresse dem Vorstand umgehend mitzuteilen.

  8. Auch in Bezug auf bestehende Mitgliedschaften kann eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung interne Funktionen, Kriterien und Abläufe, welche nicht näher in den Statuten erläutert sind, regeln. Diese Geschäftsordnung kann per Vorstandsbeschluss jederzeit geändert werden. Änderungen sind den Mitgliedern durch einfachen E-Maildurchlauf zur Kenntnis zu bringen. Einsprüche können dann bei der nächsten (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung in die Tagesordnung.

§ 8 Vereinsorgane

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet spätestens alle 4 Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) oder Beschluss der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Email (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und alle Vollmitglieder aktiv und passiv, sowie alle geförderten Mitglieder passiv stimmberechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung von verhinderten wahlberechtigten Mitgliedern auf anwesende wahlberechtigte Mitglieder ist mittels eines unterschriebenen Dokuments möglich.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert (außer es handelt sich nur um eine Änderung der Vereinsadresse) oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Dringende Angelegenheiten (außer jene Punkte, die unter §10 fallen) können außerhalb der Generalversammlung mittels Umlaufbeschluss erfolgen. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich, oder per E-Mail an die stimmberechtigten Mitglieder versandt. Bei dringendem Handlungsbedarf ist eine elektronische Abstimmung mit denselben Mehrheitsbestimmungen wie unter Punkt 8 zulässig. Jeder Abstimmende erhält eine Empfangsbestätigung.

§ 10 Die Aufgaben der Generalversammlung

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes; Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für die nächste Geschäftsperiode (4 Jahre).
  2. Wahl des Vorstandes. Derselbe wird für die Dauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.
  3. Wahl zweier RechnungsprüferInnen für die nächste Rechnungsperiode.
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten, sowie über die Auflösung des Vereins.
  5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

Alle Beschlüsse werden, mit Ausnahme der in § 9 angeführten, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die PräsidentIn. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Präsidenten/in und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Statutenänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

 

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Präsident/In, Vizepräsident/In und Finanzreferent/In.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird vom/von der Präsidenten/In, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der/die Präsident/In, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten.
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Erstellen der Aufnahmekriterien.
  7. Aufnahme, Ausschluss und Streichungen von Mitgliedern.
  8. Beschlussfassung zu zweckbestimmten Zielen des Vereins.
  9. Entwurf und Änderungen der Geschäftsordnung, diese treten aber erst in Kraft, wenn die Mitglieder darüber informiert wurden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der Präsidenten/In, bei dessen/deren Verhinderung vom/von Vizepräsident/In, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der/die Präsident/In oder der/die Vizepräsident/In, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/In oder bei dessen/deren Abwesenheit die des/der Vizepräsidenten/In. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll einzutragen und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 13 Besondere Obliegenheit einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/Die Präsident/In vertritt den Verein nach außen, insbesondere gegenüber Behörden, öffentlichen Körperschaften und den Medien, führt die laufenden Geschäfte, beruft und leitet die Versammlungen, überwacht den gesamten Geschäftsgang und unterfertigt die den Verein verpflichtenden Schriftstücke. Im Falle seiner Verhinderung führt der/die Vizepräsident/In die Geschäfte.
  2. Der/Die Vizepräsident/In besorgt den allgemeinen Schriftwechsel und ist berechtigt, den (den Verein nicht verpflichtenden) Schriftverkehr zu unterzeichnen und den/die Präsidenten/In bei dessen/deren Verhinderung zu vertreten und die Geschäfte zu führen.
  3. Der/Die Finanzreferent/In verwaltet die Vereinskasse und führt die Mitgliederliste. Er/Sie hat über Auftrag der Mitgliederversammlung, jedenfalls aber in der Generalversammlung, Rechenschaft über den Stand des Vereinsvermögens zu geben und einen Voranschlag für die nächste Periode zu erstatten. 
  4. Kassenangelegenheiten sind von einem der Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen. 

§ 14 Rechnungsprüferinnen

  1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnenn und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vollmitgliedern des Vereins zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes Vollmitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.